Vorteile

Was sind die Hauptvorteile für eine Pensionskasse, in eine Stiftung zu investieren?

1. Niedrigere Verwaltungsgebühren

Zunächst profitieren kleine und mittlere Pensionskassen bei dieser Anlageform dank der von der Stiftung meist als Managed Account ausgehandelten institutionellen Bedingungen von den vergleichsweise niedrigsten Verwaltungsgebühren. Wir bei der PRISMA Anlagestiftung sorgen beispielsweise dafür, dass die TER jeder Anlagegruppe niedriger ausfällt als in der institutionellen Klasse des Fonds des gleichen Verwalters – vorausgesetzt natürlich, dass ein solcher Fonds in derselben Strategie überhaupt existiert. Darüber hinaus hat die Stiftung 2022 ein Klassensystem eingeführt, bei dem die Gebühren nicht nur abhängig vom Investitionsbetrag in eine Anlagegruppe degressiv sind, sondern auch dann, wenn der Mitglieder-Investor in mehrere Anlagegruppen von PRISMA investiert hat1.

2. Reduzierte indirekte Kosten

Bei einem Fonds kommt es täglich zu Zu- und Abflüssen. Er hält daher einen gewissen Anteil an liquiden Mitteln, was die langfristige Performance beeinträchtigt, und muss bei ungenügendem Cash-Polster regelmässig Transaktionen durchführen, um das Portfolio auszugleichen. In einer Anlagegruppe sind alle Anleger Pensionskassen und der Turnover ist aufgrund des sehr langen Zeithorizonts verschwindend gering. So kann der Manager das Vermögen nahezu zu 100 Prozent investieren. Langfristig wird das Vermögen der Anleger dadurch deutlich weniger durch Transaktionskosten in Zusammenhang mit den Ab- und Zuflüssen und durch den Cash-Drag geschmälert.

3. Keine Mindestanlage

Um von den niedrigeren Gebühren für «institutionelle Fondsanteile» zu profitieren, wird oft eine stattliche Mindestanlage vorausgesetzt. Darüber hinaus wird bei bestimmten alternativen Strategien wie bei Infrastrukturen, Private Debt oder Private Equity häufig ein Mindestbetrag in der Grössenordnung von CHF 10 Millionen verlangt. In den Anlagegruppen der PRISMA Anlagestiftung ist keine Mindestinvestition vorgeschrieben. Eine Pensionskasse kann also auch nur einen einzigen Anteil zeichnen. Dadurch haben auch kleinere Kassen Zugang zu den oben genannten Strategien und/oder kleine und mittlere Kassen können ihre alternativen Anlagen breiter diversifizieren.

4.Mehr Macht an der Anlegerversammlung

Jede Pensionskasse, die in mindestens eine Anlagegruppe einer Anlagestiftung investiert, wird zu deren Investor-Mitglied. Als solches kann sie an der Anlegerversammlung ihr Stimmrecht ausüben. Die PRISMA Anlagestiftung hat rund 45 Mitglieder-Investoren, was weit weniger ist als ein herkömmlicher Fonds. Diese Mitglieder sind befugt, die Mitglieder des Stiftungsrats zu wählen und bei der Anlegerversammlung über Anträge abzustimmen2. Bei der Liquidation einer Stiftung wird das Stiftungskapital im Verhältnis zu ihrem Anlagevermögen zwischen den Mitglieder-Investoren aufgeteilt. In der Welt der Fonds haben die Aktionäre nur bei SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital) Stimmrechte, sodass es für die einzelnen Anleger oft sehr schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist, Einfluss auszuüben.

5. Gleiche Interessen

Da alle Anleger in den einzelnen Anlagegruppen Pensionskassen sind, haben sie nicht nur die gleichen Auflagen – hauptsächlich BVV2-Regelungen –, sondern auch die gleichen Interessen. Oft kennen sie sich gut und können so auf bestimmte Entscheidungen der Stiftung, die ihre Anlagegruppe betreffen, Einfluss ausüben. In einen Fonds investieren hingegen sehr unterschiedliche Anleger. Aufgrund ihrer grossen Anzahl bleibt ihnen eigentlich nichts anderes übrig, als ihre Anteile zu verkaufen, wenn sie mit der Verwaltung, der Gouvernanz, den Kosten usw. nicht zufrieden sind. Für die Direktimmobilien-Anlagegruppen der PRISMA Anlagestiftung wurde jeweils ein Anlageausschuss eingerichtet. Darin sind die Hauptinvestoren vertreten, die auf Vorschlag des delegierten Verwalters die Investitionsentscheidungen treffen.

6. Bei einer regulierten Bank in der Schweiz deponiertes Vermögen

Nach geltendem Recht müssen sämtliche Vermögenswerte der Anlagestiftungen bei einer in der Schweiz regulierten Bank (FINMA-Zulassung) deponiert sein. Dadurch werden rechtliche, geopolitische, regulatorische und klimatische Risiken, wie sie auf den Kaimaninseln und auf den Bermudas drohen, umgangen. Natürlich besteht bei Investitionen in einen in Luxemburg oder Irland domizilierten UCITS-Fonds vermutlich ein sehr geringes Risiko, auszuschliessen kann man es aber nie ganz, zumal die Beziehungen zur EU nach wie vor angespannt sind (vom Bundesrat abrupt beendete bilaterale Verhandlungen, starre Haltung zur Neutralität bei Waffenlieferungen an die Ukraine).

7. Unkomplizierte Verwaltung

Investitionen in bestimmte alternative Strategien wie Infrastrukturfonds, Private Debt oder Private Equity sind meist mit aufwendigen Verfahren verbunden. Neben dem Ausfüllen des meist nur auf Englisch verfügbaren hochkomplizierten Zeichnungsschein müssen persönliche Angaben zur unterschriftsberechtigten Personen liefern und weitere Formalitäten erledigt werden.
Wenn die Investition aber über eine Anlagegruppe getätigt wird, werden diese Dokumente von der Anlagestiftung ausgefüllt. Der Mitglied-Investor selbst muss lediglich ein einseitiges Formular ausfüllen und, falls er noch nicht Mitglied der Stiftung ist, das Registrierungsverfahren abschliessen (Onboarding). Auch andere administrative Formalitäten wie die Reinvestition von Dividenden – bei PRISMA gebührenfrei – sind dank der Einrichtung eines jederzeit widerrufbaren Dauerauftrags einfach und schnell erledigt.

8. Rückerstattung der Quellensteuer

Da Anlagestiftungen als Vorsorgeeinrichtungen gelten, sind sie von der Einkommens- und der Vermögenssteuer befreit. Sie bezahlen daher auch keine Quellensteuer3. Bei den Fonds kann eine SICAV beispielsweise für die USA nur dann die Rückerstattung der gesamten US-Quellensteuer geltend machen, wenn sie die FATCA4-Vorschriften vollständig erfüllt. Eine Schweizer Pensionskasse muss sich daher immer zuerst über den Steuerstatus eines Fonds informieren, bevor er in diesen investiert.

Anlagestiftungen bieten also zahlreiche Vorteile und erfüllen die Bedürfnisse von Vorsorgeeinrichtungen im Hinblick auf eine optimierten Verwaltung ihres Anlageportfolios eindeutig besser.


  1. Hält ein Mitglied-Investor mehr als CHF 50 Millionen in der Stiftung, wird er in allen Anlagegruppen in die Klasse II eingestuft. ↩︎

  2. In Artikel 7 der Statuten der PRISMA Anlagestiftung sind sämtliche Befugnisse aufgeführt, die Mitglied-Investoren an den Anlegerversammlungen wahrnehmen können. ↩︎

  3. Die Quellensteuer wird nicht automatisch zurückerstattet. Man muss ähnlich wie für die USA einen entsprechenden Antrag stellen. Bei manchen Ländern sind solche Gesuche kompliziert und langwierig. ↩︎

  4. Foreign Account Tax Compliance Act (https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/bilateral/lander/vereinigen-staaten-von-amerika-usa/fatca-abkommen.html↩︎

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